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Mietrecht - Rücklastschrift

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 25.06.2006


Fristlose Kündigung trotz Lastschrifteneinzuges

Eine Vermieterin hatte mit ihrem Mieter die Einziehung der Miete im Lastschrifteneinzugsverfahren vereinbart. Nachdem der Mieter an zwei aufeinanderfolgenden Monaten den Lastschrifteneinzug jeweils widerrufen hatte, zog die Vermieterin die Miete nicht mehr ein. Als die Zahlung seitens des Mieters ausblieb, kündigte sie ihm wegen Zahlungsverzuges fristlos.

Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass die Kündigung rechtmäßig ausgesprochen worden sei. Zwar müsse der Vermieter normalerweise von der eingeräumten Berechtigung zum Lastschrifteneinzug auch Gebrauch machen, so dass sich der Mieter bei einem Nichteinzug auch nicht in Verzug befinde. Anders sei dies jedoch dann, wenn der Vermieter aufgrund mehrerer Fehlschläge berechtigterweise vom Lasteneinzugsverfahren Abstand nehme und dies für den Mieter auch erkennbar gewesen sei. In diesem Fall sei der Mieter selbst zu der rechtzeitigen Überweisung der Miete verpflichtet. Schließlich könne dem Vermieter nicht zugemutet werden, für weitere Rücklastschriften aufzukommen.

AG Hamburg vom 19.05.2006, Az. 49 C 37/06

Stand: 25.06.2006