Rückforderung der Mietnachzahlung wegen Versäumung der Abrechnungspflicht
Ein Mieter erhielt von seinem Vermieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses eine Nebenkostenabrechnung, die sich auf einen Abrechungszeitraum bezog, der vor mehr als einem Jahr geendet hatte. Er bezahlte diese Nebenkostenabrechnung gleichwohl. Nachfolgend forderte er das Geld zurück. Er berief sich darauf, dass er die Nachforderung wegen Versäumens der einjährigen Abrechungsfrist nicht hätte zahlen brauchen. Dies habe er jedoch nicht gewusst.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage in letzter Instanz statt. Der Vermieter habe die rechtzeitige Zusendung der Nebenkostenabrechnung binnen eines Jahres nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB versäumt. Der Mieter habe die Zahlung daher ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 BGB geleistet und dürfe diese auch zurückfordern. Der Ablauf der Ausschlussfrist führe nicht nur zu einer Einredebefugnis. Vielmehr sei der Zahlungsanspruch untergegangen. Darüber hinaus sei in der Zahlung des unbedarften Mieters kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu erblicken.
BGH vom 18.01.2006, Az. VIII ZR 94/05
Stand: 14.03.2006
