Unzulässige Renovierungsklausel in Mietvertrag
Ein Mieter zog in eine unrenovierte Mietwohnung ein, die der Vermieter zuvor selbst benutzt hatte. Er übernahm die dort befindlichen Tapeten und Teppichböden. Nachfolgend erneuerte er in einigen Räumen die Bodenbeläge und tapezierte die Wohnung neu. Der Mietvertrag enthielt folgende Klauseln:
“Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/Heizkörper: 6 Jahre).”
“1. Bei Mietende hat der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel auszuhändigen und die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.
2. Insbesondere hat der Mieter bei seinem Auszug die Räume zu reinigen, die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch die Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben.”
Nach der Beendigung des Mietverhältnisses forderte der Vermieter ihn zur Beseitigung der Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten auf. Ferner sollte er Anstricharbeiten an Fenstern, Türen, Heizkörpern sowie den Wänden und Decken durchführen. Der Mieter lehnte die Entfernung der Tapeten und Bodenbeläge ab.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Entfernen der Tapeten hat. Die letztgenannte Rückgabeklausel sei nach § 307 BGB nicht mit den wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar. Der Mieter dürfe nicht mit Renovierungspflichten belastet werden, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgingen. Die erste Klausel sei ebenfalls nach § 307 BGB unzulässig, weil sie einen starren Fristenplan enthalte.
BGH vom 05.04.2006, Az. VIII ZR 152/05
Stand: 25.06.2006
