Räumungsanspruch gegen bereits ausgezogenen Mieter
Zwei Mieter betrieben in einer Mietsache einen Restaurantfachbetrieb. Im Jahr 2003 schied einer der beiden aus der, von beiden gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes aus, übertrug seinen Gesellschaftsanteil auf den anderen Mieter und zog aus. Hierüber informierte er auch den Vermieter. Drei Jahre später erwirkte der Vermieter auch einen Räumungstitel gegen den ausgezogenen Mieter. Dieser war der Ansicht, dass er bezüglich des Räumungsanspruches nicht passiv legitimiert sei, weil er vor drei Jahren ausgezogen sei. Aus diesem Grunde fehle es für eine Klage gegen ihn auch an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Das Kammergericht sah die Sache anders. Der ausgeschiedene Mieter sei sehr wohl passiv legitimiert, weil das Ausscheiden als Gesellschafter sowie der Auszug nichts an seiner Stellung als Mieter geändert habe. Hierfür hätte der Mietvertrag geändert werden müssen. Eine Mitteilung über den Auszug reiche nicht aus. Darüber hinaus bestehe für eine Räumungsklage gegen ihn auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein Räumungsanspruch bestehe bei mehreren Mietern auch gegen den bereits ausgezogenen Mieter. Dies ergebe sich daraus, dass die Erfüllung der Rückgabepflicht objektiv erfüllbar sei. Hierfür reiche es aus, wenn diese Verpflichtung durch den zurückgebliebenen Mitmieter erfüllt werden könne. Schließlich schütze ein Räumungstitel auch davor, dass ein bereits ausgezogener Mieter wieder in die Räumlichkeiten zurückkehre.
KG vom 25.07.2006, Az. 8 W 34/06
Stand: 17.09.2006
