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Mietrecht - Pfändungsumfang

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.08.2006


Umfang eines Vermieterpfandrechtes bei einem Pizza-Lieferdienst

Der Betreiber eines Pizza-Lieferdienstes hatte ein Ladenlokal gemietet. Infolge von erheblichen Mietrückständen kündigte ihm sein Vermieter fristlos und hilfsweise ordentlich. Nach der Räumung und Herausgabe verlangte der Vermieter die Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 22.182,32 Euro und die Herausgabe eines Elektroofens, einer Pizzaausrollmaschine, eines Packtisches sowie eines Kühlschrankes. Er machte hinsichtlich dieser Gegenstände ein Vermieterpfandrecht geltend. Diese Gegenstände seien nicht unpfändbar. Der Mieter weigerte sich, diese Sachen herauszugeben.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte sich auf die Seite des Mieters. Dieser brauche die Gegenstände nicht herauszugeben, weil diese nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht pfändbar seien. Der Mieter benötige sie nämlich zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit. Zu beachten sei, dass diese Pfändungsschutzvorschrift nicht zu eng ausgelegt werden dürfe. Beispielsweise werde durch das Vorhandensein eines Kühlhauses nicht zwangsweise ein Kühlschrank entbehrlich. Eine Pizzaausrollmaschine sei nicht überflüssig, wenn man zur Zubereitung des Teiges auch ein Nudelholz verwenden könne.

OLG Düsseldorf vom 14.06.2006, Az. VI-U (Kart) 35/05

Stand: 14.08.2006