Klage von Vermieter gegen den Mietspiegel
Ein Vermieter begehrte die Feststellung, dass der Mietspiegel der betreffenden Gemeinde nicht als qualifiziert im Sinne des § 558d BGB angesehen werden könne, weil er nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sei. Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage ab. Hiergegen beantragte der Vermieter die Zulassung zur Berufung.
Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte dies ab. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung scheitere daran, dass der Mietspiegel kein Rechtsverhältnis darstelle, welches der gerichtlichen Kontrolle zugänglich sei. Insbesondere fehle es an der Klagebefugnis, weil der Vermieter durch die Vorschrift des § 558d BGB nicht geschützt werden solle.
OVG NRW vom 22.08.2006, Az. 14 A 428/04
Stand: 11.11.2006
