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Mietrecht - Mietersuche

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.08.2006


Vertragswidrig kündigender Mieter

Ein Mieter kündigte seine Wohnung fristlos, obwohl kein entsprechender Kündigungsgrund vorlag. Er zahlte fortan keine Miete mehr und zog aus. Nach einem halben Monat übergab er die Wohnung an einen Nachmieter, der jedoch nur einen Teil der Mieten bezahlte. Der frühere Mieter ist nun der Ansicht, das er auch für die restliche Zeit bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung keine Miete zu zahlen brauche, weil er diese dem Nachmieter überlassen habe und der Vermieter hiermit einverstanden gewesen sei. Der Vermieter verlangte demgegenüber die volle Weiterzahlung der Miete abzüglich der durch den Nachmieter eingenommenen Miete für die nächsten drei Monate. Darüber hinaus möchte er die Aufwendungen für die Neuvermietung ersetzt haben.

Das Landgericht Duisburg stellte sich hinsichtlich der Weiterzahlung der Miete durch den früheren Mieter auf die Seite des Vermieters. Die Berufung auf § 537 Abs. 2 BGB sei hier als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung anzusehen. Nach Treu und Glaube sei diese Vorschrift bei einer der Überlassung vorangegangenen groben Vertragsverletzung dahingehend zu korrigieren, dass der vertragswidrig kündigende Mieter die Miete nur soweit nicht mehr zu zahlen brauche, wie sie vom Nachmieter entrichtet werde. Aufgrund der unberechtigten fristlosen Kündigung habe der Mieter den Vermieter bei der Suche nach einem geeigneten Nachmieter unter Druck gesetzt. Allerdings stehe dem Vermieter darüber hinaus kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Neuvermietung der Wohnung zu. Diese Kosten wären ihm nämlich auch dann entstanden, wenn der Mieter ordnungsgemäß unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt hätte.

LG Duisburg vom 20.03.2006, Az. 13 T 37/06

Stand: 14.08.2006