Mietbürgschaft darf nicht grenzenlos sein
Ein Gewerbemieter vereinbarte mit seinem Vermieter beim Einzug, dass er regelmäßig Schönheitsreparaturen vornehmen werde. Nach dem Inhalt dieses Vertrages schuldete er keine Auszugsrenovierung. Der Vermieter verlangte für diesen Mietvertrag auch eine Mietbürgschaft. In der Bürgschaftsurkunde stand angegeben, dass sich der Betreffende für die Ansprüche des Mieters aus dem betreffenden Mietvertrag verbürge. Nach einigen Jahren schlossen die Parteien des Mietverhältnisses eine geänderte Vereinbarung, in der sich der Mieter zu der Durchführung einer Renovierung beim Auszug verpflichtete. Grund hierfür war, dass der Mieter fünf Jahre früher aus dem befristeten Vertrag entlassen werden wollte. Nachdem der Mieter beim Auszug die versprochene Renovierung nicht vorgenommen hatte, ließ der Vermieter die Räume herrichten und verlangte dafür Kostenersatz vom Bürgen. Daraufhin verlangte der frühere Mieter die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde. Das Landgericht Frankfurt (Main) wies die Klage ab, weil der Vermieter wegen der offenen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht habe. Hiergegen legte der Mieter Revision ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) hob die Entscheidung auf und gab der Klage statt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vermieters bestehe nicht. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Vermieter die Kosten erstatten müsse. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Bürgschaft die geltend gemachten Ansprüche nicht erfasse. Das ergebe sich daraus, dass sie sich aufgrund ihres Sicherungszweckes nur auf Ansprüche des Vermieters beziehe, die aufgrund des ursprünglich abgeschlossenen Mietvertrages entstanden seien. Dies ergebe sich zudem auch aus dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde. Eine solche Beschränkung mache auch Sinn. Schließlich dürfe der Pflichtenkreis des Bürgen nicht nachträglich erweitert werden. Hierdurch würde nämlich dem Bürgen ein unkalkulierbares Risiko auferlegt werden.
OLG Frankfurt vom 12.04.2006, Az. 2 U 34/05
Stand: 04.04.2007
