Umlage von Nebenkosten durch stillschweigende Übung
Nach dem Inhalt eines Mietvertrages aus dem Jahr 1989 hatte der Mieter lediglich für die Heizkosten monatliche Vorauszahlungen zu entrichten, während für bestimmte weitere Betriebskosten, nämlich Kanalisation, Schornsteinfeger, Freihaltung Parkplatz und Wege, Wasser, Abwasser und Verkehrssicherungspflicht ein fester monatlicher Betrag von 70 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart war. Der Vermieter verlangte jedoch mit den 2004 erstellten Abrechnungen für die Jahre 2001 bis 2004 die gesamten, nach dem Verhältnis der anteiligen Mietfläche der Beklagten zur Gesamtfläche des Mietobjekts, umgelegten Kosten für Wasser-/ Kanalgebühren, Müllabfuhr, Allgemeinstrom, Feuer-/ Leitungswasser-/ Sturm-Versicherung, allgemeine Haftpflichtversicherung, Gewässerschadenhaftpflichtversicherung, sowie die anteilige Grundsteuer. Dies rechtfertigte er damit, dass der Mieter die Nebenkostenabrechnungen für zwei Jahre anstandslos überwiesen hätten, obwohl diese die umstrittenen Positionen enthielten. Das Landgericht Bückeburg wies die Klage des Vermieters auf Zahlung der restlichen Nachzahlung zurück. Hiergegen legte der Vermieter Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Celle wies die Berufung zurück und die Klage des Vermieters ab. Der Vermieter könne nur monatliche Vorauszahlungen für diejenigen Positionen verlangen, die vertraglich vereinbart worden seien. Zwar könne eine solche Vereinbarung über die Umlegung zunächst nicht umgelegter Nebenkosten auch stillschweigend erfolgen. Dies setzte aber eine langjährige stillschweigende Übung voraus. Davon sei bei zwei anstandslos bezahlten Nebenkostenabrechnungen jedoch noch nicht auszugehen.
OLG Celle vom 16.10.2006, Az. 4 U 157/06
Stand: 30.01.2007
