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Mietrecht - Honoraranspruch

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 16.05.2006


Provisionsanspruch des Maklers bei Übernahme von Mietgarantie

Ein Mieter weigerte sich die Provision an den Makler für die Vermittlung einer Mietwohnung zu zahlen, weil der Makler gegenüber dem Eigentümer der Wohnung eine Mietgarantie übernommen und die Miete an diesen bis zur Vermietung des Objektes bezahlt hatte. Die Vorinstanz wies die Klage des Maklers aus diesem Grunde ab.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Aus der Übernahme der Mietgarantie ergebe sich kein Ausschluss des Honoraranspruches nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoVermittG. Der Makler dürfe aufgrund dessen nicht als Mieter im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden.

BGH vom 09.03.2006, Az. III ZR 151/05

Stand: 16.05.2006