AdvoGarant

Mietrecht - Höhere Miete

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 07.07.2006


Anforderungen an Modernisierungsankündigung

Ein Vermieter forderte von seiner Mieterin die Zahlung einer höheren Miete wegen der Ausführung von Modernisierungsarbeiten in Form eines Vollwärmeschutzes und der Dämmung im Dachbereich. Bevor er ein Mieterhöhungsverlangen schickte, hatte der Vermieter etwa ein halbes Jahr vorher in einem Ankündigungsschreiben mitgeteilt, dass “als Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie das Anbringen eines 80 mm Vollwärmeschutzes an der linken Außenfassade des Hauses sowie eine Dämmung der linken Seite des Dachraumes” vorgenommen werden soll. Auf dieses Schreiben nahm er in seiner Mieterhöhungserklärung Bezug.

Das Kammergericht entschied, dass der Vermieter von der Mieterin wegen der Modernisierungsmaßnahmen eine höhere Miete verlangen dürfe. Die Mieterhöhungserklärung sei wirksam. Die erforderliche Erläuterung müsse nicht in dem Mieterhöhungsschreiben selbst, sondern könne auch in einem vorhergehenden Ankündigungsschreiben unter Beachtung der §§ 559, 559 a BGB erfolgen. Die vorgenommene gegenständliche Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen reiche aus. Auch ohne Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten sei hinreichend dargelegt, dass es durch die Maßnahmen zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie gekommen sei. Dafür sprächen insbesondere bei einer Volldämmung allgemeine Erfahrungsgrundsätze. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

KG vom 20.04.2006, Az. 6 8 U 204/05

Stand: 07.07.2006