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Mietrecht - Hinzukommend

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.12.2006


Umlage der Kosten für eine später abgeschlossene Sach- und Haftpflichtversicherung

Eine Wohnungsmieterin hatte eine Mietvertrag abgeschlossen. Er enthielt u.a. folgende Klausel: “Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden.” Im Hinblick auf die Betriebskosten wurde auf eine Auflistung in einer Anlage verwiesen, in der auch die Kosten für eine Sach- und Haftpflichtversicherung für Gebäudeschäden genannt wurde. Der Vermieter hatte zu Beginn des Mietverhältnisses keine Sach- und Haftpflichtversicherung für das Gebäude abgeschlossen. Nach einigen Jahren schloss der Vermieter diese ab und verlangte nachträglich in der Nebenkostenabrechnung eine Beteiligung an den Kosten. Die Mieterin weigerte sich, diese Kosten zu zahlen. Das Amtsgericht Gießen wies zunächst die Zahlungsklage des Vermieters ab. Aufgrund der Berufung des Vermieters wurde diese Entscheidung vom Landgericht Gießen aufgehoben und die Mieterin zur Nachzahlung verurteilt. Hiergegen legte diese Revision ein.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück und schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Versicherungskosten ergebe sich aus der zitierten Bestimmung des Mietvertrages. Es handele sich um neue Betriebskosten im Sinne dieser Klausel, weil die Versicherungsverträge nach Abschluss des Mietvertrages abgeschlossen worden seien. Eine solche Vereinbarung berechtige den Vermieter zur anteiligen Auferlegung von Betriebskosten. Aufgrund der Formulierung dürfe sich die Mietererin nicht darauf verlassen, dass keine neuen Betriebskosten hinzukommen würden. Sie werde dadurch hinreichend geschützt, dass der Kreis denkbarer Betriebskosten durch Anlage 3 zu § 27 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung begrenzt sei und vom Vermieter gem. § 560 Abs. 5 BGB der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten sei.

BGH vom 27.09.2006, Az. VIII ZR 80/06

Stand: 13.12.2006