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Mietrecht - Heimatprogramm

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 04.04.2007


Errichtung Parabolantenne durch türkischen Wohnungseigentümer

Ein türkischer Wohnungseigentümer wollte auf dem Dach des Hauses oder in der Loggia trotz Kabelanlage eine Satellitenantenne aufstellen, um mehr Programme aus seiner Heimat empfangen zu können. Als er dies auf der Wohnungseigentümerversammlung beantragte, stimmten die übrigen Wohnungseigentümer überwiegend nicht zu. Hiermit war er jedoch nicht einverstanden und verwies auf die Grundrechte auf Information und Eigentumsfreiheit. Das Amtsgericht Hameln sowie das Landgericht Hannover wiesen seinen Antrag zurück. Sie erklärten weder den Beschluss für nichtig, noch erteilten sie ihm die Erlaubnis zur Errichtung der Parabolantenne. Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht Celle wies seine sofortige Beschwerde zurück und schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an. Es ergebe sich kein Anspruch auf Zustimmung zu der Errichtung aus dem Grundrecht der Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Bei der Befestigung einer Sendeantenne handele es sich im vorliegenden Fall um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, die grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe. Auch wenn bei der Auslegung dieser Vorschrift das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sei, so ergebe sich hieraus ebenso wie im Mietrecht nicht generell ein Anspruch auf Zustimmung. Eine solche müsse regelmäßig nicht erteilt werden, wenn über die Kabelanlage mehrere Programme aus der Heimat empfangen werden könnten. Denn die Informationsfreiheit sei nicht grenzenlos, sondern werde durch das Eigentumsrecht der Nachbarn eingeschränkt.

OLG Celle vom 10.07.2006, Az. 4 W 89/06

Stand: 04.04.2007