Kündigung wegen eines unzutreffenden Ratschlages vom Mieterverein
Ein Mieter hatte eine nicht preisgebundene Wohnung gemietet. Im Folgenden forderte von seinem Vermieter die Zusendung der Rechnungsbelege zu seinen Nebenkostenabrechnungen. Als der Vermieter dem auch beim zweiten Mal nicht nachkam, wandte er sich nach seiner Darstellung an seinen Mieterverein. Dieser riet ihm, die Nebenkosten solange zurückzubehalten, bis der Vermieter die gewünschten Belege übersende. Als der Mietrückstand nach fast einem Jahr mehr als das Dreifache der vereinbarten Miete betrug, kündigte der Vermieter und verlangte die Rückgabe der Wohnung nach Ablauf der Kündigungsfrist. Hiermit war der Mieter nicht einverstanden. Er berief sich auf die Auskunft des Mietervereins. Das Amtsgericht Herne-Wanne gab der Klage des Vermieters statt. Das Landgericht Bochum hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Eine Kündigung dürfe im Rahmen des § 773 Absatz 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur dann erfolgen, wenn der Mieter seine eigenen Pflichten verletzt habe. Dem Mieter könne vorliegend ein solches Verschulden nicht vorgeworfen werden.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Der Vermieter habe zu Recht unter Berufung auf § 773 Absatz 2 Nr. 1 BGB eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, weil der Mieter sich hinsichtlich eines Betrages von mehr als zwei Monatsmieten im Verzug befunden habe. Hierin liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung, weil er kein Zurückbehaltungsrecht gehabt habe. Ein Mieter habe normalerweise nur ein Einsichtsrecht in die Abrechungsunterlagen, nicht jedoch einen Anspruch auf Zusendung dieser Belege. Er müsse sich die unzutreffende Auskunft des Mietervereins zurechnen lassen, weil diese als sein Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB anzusehen sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Vermieter sonst schutzlos sei, wenn ein Mieter eine falsche Auskunft erhalte. Der Mieter könne hingegen den Mieterverein dafür in Regress nehmen.
BGH vom 25.10.2006, Az. VIII ZR 102/06
Stand: 30.01.2007
