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Mietrecht - Fahrstuhl

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.12.2006


Beteiligung eines Erdgeschossmieters an den Aufzugkosten

Ein Mieter wohnte in einer Eigentumswohnung, die sich im Erdgeschoss einer Seniorenanlage befand. Nach dem Inhalt des Mietvertrages setzten sich die erfassten Betriebskosten auch aus der Position “Kosten für Aufzüge” zusammen. Nachfolgend verlangte der Vermieter im Rahmen der jährlichen Nebenkostennachzahlung von dem Mieter die Zahlung eines anteiligen Betrages von 147,37 Euro für die Betriebskosten des Aufzuges. Die Größe des Anteils bestimmte er nach dem Anteil der Wohnfläche. Der Mieter weigerte sich die anteiligen Betriebskosten für den Aufzug zu zahlen, weil er diesen als Erdgeschossbewohner nicht benötige.

Der Bundesgerichtshof entschied in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen, dass der Vermieter gleichwohl auch von dem Mieter im Erdgeschoss die anteilige Beteiligung an den Betriebskosten für den Aufzug verlangen kann. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung im Formularmietvertrag in Verbindung mit der Anlage “Betriebskostenaufstellung” aus § 556 Abs. 1 BGB. Diese Kosten seien auch als umlagefähig im Sinne von § 2 Nr. 7 der Betriebskostenverordnung anzusehen. Bei der formularmäßig vereinbarten Beteiligung handele es sich weder um eine überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB, noch bestünden Bedenken im Hinblick auf die Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB. Das sich auch ein Mieter im Erdgeschoss an den Aufzugkosten beteiligen müsse, ergebe sich aus dem Grundgedanken des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil des Wohnfläche umzulegen seien. Dies bedeute, dass nicht nach dem individuellen Nutzen für den jeweiligen Mieter gefragt werde. Eine Umlage, die nach dem Grad der Nutzung differenziere, sei nicht praktikabel.

BGH vom 20.09.2006, Az. VIII ZR 103/06

Stand: 13.12.2006