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Mietrecht - Erhöhungsgrund

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 11.11.2006


Begründung bei Mieterhöhungsbegehren mit einer Betriebskostenpauschale

Ein Vermieterin vermietete eine Wohnung mit einer Größe von 127,45 qm zu einer Bruttokaltmiete von 631,40 Euro (4,95 Euro / qm). Nach drei Jahren verlangte sie die Zustimmung zu einer Erhöhnung der Bruttokaltmiete um 126,28 Euro auf 757,68 Euro im Monat (5,94 Euro / qm). Sie legte dem unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel einen pauschalen Betriebskostenanteil von 1,17 Euro zugrunde. Die zu zahlende Kaltmiete betrage daher ohne Betriebskosten 4,77 Euro / qm. Das Amtsgericht Berlin wies zunächst die Klage der Vermieterin ab. Das Landgericht Berlin als Berufungsinstanz verurteilte hingegen den Mieter zur Zustimmung. Dieser legte gegen diese Entscheidung Revision ein.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zwar sei das Mietbegehren in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Hierzu sei ausreichend, dass der Mieter die Richtigkeit des Begehrens überprüfen könne. Gleichwohl stehe die materielle Berechtigung nicht fest. Hierzu müsse der Vermieter die auf die Wohnung anfallenden tatsächlichen Betriebskosten angeben. Die Angabe eines pauschalen Betriebskostenanteils reiche hingegen nicht aus. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zurück in die Vorinstanz. Dort könne die Vermieterin die Höhe der tatsächlichen Miete nachträglich angeben.

BGH vom 12.07.2006, Az. VIII ZR 215/05

Stand: 11.11.2006