Mieterhöhung wegen neuer Wärmeschutzfenster trotz vorhandener Isolierglasfenster.
Ein Vermieter baute in einem im Jahre 1970 errichteten Miethaus mit Isolierglasfenstern nach etwa dreißig Jahren neue Wärmeschutzfenster, eine neue Haustüre und eine Gasheizung mit Brennwerttechnik ein. Nachfolgend erhöhte er die monatliche Miete von 357,90 Euro um monatlich 73,03 Euro. Er begründete dies in einem Schreiben an die Mieter der drei Mietwohnungen damit, dass der Einbau der neuen Wärmeschutzfenster sowie der Gas-Brennwertheizung als Modernisierungen anzusehen seien. Eine Mietpartei weigerte sich diese Erhöhung zu bezahlen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch auf die erhöhte Miete habe. Er habe die Gründe für die Mieterhöhung nicht hinreichend in Textform erläutert. Hierzu sei der Vermieter jedoch nach § 559, 559a BGB verpflichtet. Hierzu reiche es nicht, wenn er hinsichtlich der Wärmefenster auf den Energiespareffekt verweise. Er müsse konkrete Tatsachen benennen, aus denen sich die Einsparung ergebe. Hierzu könne er etwa den alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten benennen. Da die Fenster bereits aus Isolierglas gewesen seien, müsse er auch den Wärmedurchgangskoeffizienten der alten Fenster angeben. Dies habe er jedoch nicht getan.
BGH vom 25.01.2006, Az. VIII ZR 47/05
Stand: 14.03.2006
