Schadensersatz des Vermieters bei Einbruch in ein Geschäftslokal
Eine Mieterin mietete Gewerberäume zwecks Eröffnung eines Elektrogeschäftes. Dabei bemerkte sie nicht, dass bereits vor Abschluss des Mietvertrages eine auf der Rückseite des Gebäudes befindliche Tür- oder Fensteröffnung ohne Verbund mit dem Restmauerwerk zugemauert worden war. Dies war auch von innen nicht erkennbar. Ansonsten waren die Räume von einem massiven Mauerwerk umgeben. Einige Jahre später kam es zu einem Einbruch, bei dem hochwertige Waren entwendet wurden. Den Einbrechern kam es dabei zugute, dass die Gebäudemauer an der Tür- oder Fensteröffnung nicht ordnungsgemäß verschlossen worden war. Die geschädigte Mieterin verlangte von ihrem Vermieter Schadensersatz für die entwendeten Gegenstände.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt und sprach der Mieterin Schadensersatz zu. Ein Anspruch ergebe sich aus § 536a Abs. 1 Satz 1, 1. Alt BGB, § 566 Abs. 1 BGB, weil infolge der unsachgemäßen Verschließung ein anfänglicher Mangel vorgelegen habe. Zwar müsse der Vermieter nicht dafür sorgen, dass bei einem angemieteten Geschäftslokal jegliche Einbruchsgefahr ausgeschlossen werde. Er dürfe aber nicht zulassen, dass infolge einer nicht fachgerecht durchgeführten Vermauerung eine erhebliche Gefahrenquelle für Einbrüche bestehe. Die Mieterin sei nicht verpflichtet gewesen, sich diesbezüglich von dem ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache zu überzeugen. Dies gelte vor allem dann, wenn ein Mangel nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sei.
BGH vom 07.06.2006, Az. XII ZR 34/04
Stand: 14.08.2006
