Besichtigungsrecht des Vermieters
Ein Vermieter hatte mit seinem Mieter in einem Formularmietvertrag vereinbart, dass er eine Besichtigung auch ohne vorhergehende Ankündigung oder Terminabsprache durchführen könne. Er begehrte den Zutritt zur Wohnung des Mieters, obwohl er diese im betreffenden Jahr bereits zweimal in Augenschein genommen hatte. Der Vermieter weigerte sich. Daraufhin wollte der Vermieter den Zutritt auf gerichtlichem Wege erzwingen.
Das Amtsgericht Hamburg wies seine Klage ab. Er könne sich nicht auf die Klausel aus dem Mietvertrag berufen, weil diese nach § 307 Abs. 1 unwirksam sei. Durch die Möglichkeit einer Besichtigung ohne Ankündigung würde der Mieter unzumutbar benachteiligt. Ohne Vereinbarung stehe ihm ein Besichtigungsrecht nur unter besonderen Umständen zu. Der Vermieter müsste sich darauf berufen können, dass eine Besichtigung der Mietsache im Interesse der Bewirtschaftung erforderlich sei. In diesem Fall müsse er die Besichtigung rechtzeitig vorher ankündigen.
AG Hamburg vom 23.02.2006, Az. 49 C 513/05
Stand: 16.05.2006
