Räumung einer Mietsache ohne Kündigung
Ein Mieter zog aus seiner Wohnung aus und gab dem Vermieter die Schlüssel zurück. Er sagte nicht, dass er kündigen wolle und gab auch keine derartige schriftlichen Erklärung ab. Gleichwohl zahlte er in den folgenden Monaten keine Miete mehr für die angemietete Halle. Der Vermieter vermietete sie in der Folgezeit an einen Dritten, konnte bei diesem aber nicht mehr eine so hohe Miete erzielen.
Das Kammergericht entschied, dass der Mieter weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet ist. Die Kündigung eines Mietvertrages liege nur bei einer entsprechenden Kündigungserklärung vor. Allein durch die Rückgabe der Schüssel werde nicht konkludent erklärt, dass das Mietverhältnis beendet werden solle. Ein solches Verhalten habe für sich genommen keinen bestimmten Erklärungswert. Der Mieter müsse auch die Höhe der Miete nach dem Einzug des neuen Mieters in Höhe der Differenzmiete tragen, weil sein Verhalten rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Wenn ein Mieter einfach ausziehe und keine Miete mehr zahle, stelle dieses Verhalten eine grobe Vertragsverletzung dar.
KG vom 16.01.2006, Az. 8 U 157/05
Stand: 06.04.2006
