Betriebskostenabrechnung als nicht vertretbare Handlung
Ein Vermieter wurde zu der Erteilung einer Betriebskostenabrechnung verurteilt. Als er dem nicht nachkam, beantragte der Mieter die Festsetzung eines Zwangsgeldes.
Der Bundesgerichtshof hob die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz auf. Hierzu stellte er fest, dass es sich bei der Nichterteilung einer Betriebskostenabrechnung sehr wohl um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO handele. Die Rechnungslegung setze nämlich verbindliche Erklärungen aufgrund der besonderen Kenntnisse des Vermieters voraus.
BGH vom 11.05.2006, Az. I ZB 94/05
Stand: 07.07.2006
