AdvoGarant

Mietrecht - Ablageverbot

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 30.01.2007


Verbot der Ablage von Branchenbüchern im Mietshaus

Der Hersteller eines Branchenbuches legte in einem Mietshaus immer seine Bücher im Eingangsbereich des Hauses ab. Diese hatten nämlich eine Größe von DIN A4 sowie eine Dicke von 3,5 cm und passten daher normalerweise nicht in die Briefkästen der Mieter. Dies geschah, damit die Mieter sie mit in ihre Wohnung nehmen konnten. Nicht mitgenommene Bücher wurden durch den Unternehmer wieder eingesammelt. Im Folgenden verbot der Hauseigentümer die Ablage der Bücher. Hieran hielt sich der Hersteller jedoch nicht.

Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Vermieters auf Erlass einer Untersagung der Ablage ab. Zwar könne der Eigentümer normalerweise die Ablage von Gegenständen auf seinem Grundstück verbieten. Anders sei dies jedoch dann, wenn er zur Duldung verpflichtet sei. Ein Duldungsanspruch ergebe sich daraus, dass die Rechte der Mieter dem entgegenstünden. Die Mieter hätten nämlich ein Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen, soweit diese in üblicher Weise benutzt würden. Dieses Nutzungsrecht erstrecke sich auch auf die Ablage von Sendungen im Eingangsbereich, soweit die Briefkästen für sie zu klein seien.

BGH vom 10.11.2006, Az. V ZR 46/06

Stand: 30.01.2007