Einstellung der Zwangsräumung wegen Suizidgefahr
Ein Ehepaar wurde rechtskräftig zur Räumung ihres landwirtschaftlichen Anwesens verurteilt. Sie beantragen die Aussetzung der Räumungsvollstreckung gemäß § 765a Zivilprozeßordnung (ZPO) für drei Monate. Bei einem Ehegatten bestand im Fall der Räumung konkrete Suizidabsicht. Aufgrund der zugrundeliegenden psychiatrischen Erkrankung fehlte bei ihm die Einsichtsfähigkeit in die Durchführung einer Behandlung. Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück. Aufgrund einer Beschwerde stellte das Landgericht die Zwangsvollstreckung einstweilen ein. Es berief sich dabei auf die akute Suizidgefahr, der nicht auf andere Weise beizukommen sei.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung der Vorinstanz auf und wies sie dorthin zurück. Die Begründung des Landgerichtes überzeuge nicht. Auch im Falle einer konkreten Gefahr für Leib und Leben des Mieters müssten die Interessen des Vermieters nicht zwangsläufig zurückstehen. Es müsse auch hier berücksichtigt werden, dass durch die Einstellung der Zwangsvollstreckung in das Eigentumsrecht des Vermieters nach Art. 14 Grundgesetz (GG) eingegriffen werde. Von daher müsse sorgfältig geprüft werden, ob die Suizidgefahr nicht auf eine andere Weise abgewendet werden könne. Einmal könne durch die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung Rücksicht genommen werden. Darüber hinaus sei für den Schuldner die Inanspruchnahme von fachlicher Hilfe zumutbar. Fehle ihm aufgrund seines Krankheitsbildes die notwendige Einsicht, komme auch die Ingewahrsamnahme des Schuldners nach polizeirechtlichen Maßnahmen beziehungsweise die Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen in Betracht.
BGH vom 24.11.2005, Az. V ZB 24/05
Stand: 21.02.2006
