Keine Parabolantenne bei ausreichendem Zugang zu türkischsprachigen Programmen
Eine türkische Staatsangehörige hatte eine Wohnung in Berlin gemietet. Das Haus wurde über eine mit dem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage mit Fernsehprogrammen versorgt. Um mehr türkische Programme empfangen zu können, stellte sie zwei Parabolantennen auf dem Balkon der Wohnung auf. Der Vermieter verlangte wegen der optischen Beeinträchtigung die Entfernung der Anlagen. Dies sei auch im Mietvertrag so festgehalten. Außerdem würde die Mieterin auch über das vorhandene Netz bereits türkische Programme empfangen können.
Der Streit endete vor dem Bundesverfassungsgericht. Das Gericht entschied, dass das Verlangen des Vermieters berechtigt ist. Auch die Informationsfreiheit der Mieterin habe ihre Grenzen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Mieterin auch über die Hausanlage türkischen Fernsehprogrammen empfangen könne, sei ihr ein ausreichender Zugang zu heimatsprachigen Programmen gewährleistet.
BVerfG vom 24.01.2005, Az. 1 BvR 1953/00
Stand: 08.09.2005
