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Mietrecht - Zeitlich begrenzt

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Zeitlich begrenzt

Zulässigkeit von einem beiderseitigen Kündigungsverzicht

Ein Wohnungsmieter schloss mit seinem Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag ab, der in einer Klausel einen Kündigungsverzicht vom beiden Parteien für die Dauer von fünf Jahren vorsah. Anschließend sei eine Kündigung nach Maßgabe der gesetzlichen Kündigungsfristen möglich. Zwei Tage nach Vertragsunterzeichnung kündigte der Mieter und übergab dem Vermieter die Schlüssel nach zwei Monaten. Im Anschluss daran zahlte er keine Miete mehr. Der Vermieter fand erst nach etwa zwei weiteren Monaten einen neuen Mieter und weigerte sich, die Kaution zurück zu zahlen.

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Vermieter zur vollständigen Rückzahlung der Kaution verpflichtet ist. Eine Aufrechnung sei nicht möglich, weil ihm die nicht bezahlte Miete auch nicht zustehe. Es dürfe normalerweise kein formularmäßiger Kündigungsverzicht für einen Zeitraum von mehr als vier Jahren erfolgen. Dies gelte auch, wenn beide Seiten auf ihr Kündigungsrecht verzichteten. Der Zeitraum für einen solchen Verzicht dürfe höchstens vier Jahre betragen.

BGH vom 06.04.2005, Az. VIII ZR 27/04

Stand: 01.01.2080