Keine Wettbewerbsklausel im Mietvertrag
Ein Unternehmer betrieb ein Friseurgeschäft. Dieses vermietete er an einen anderen Unternehmer, gleichzeitig “kaufte” der neue Mieter den Kundenstamm. Im Vertrag verpflichteten sich die Parteien, für die Dauer von zehn Jahren keine Konkurrenzgeschäfte in der betreffenden Region zu betreiben. Später kaufte eine Dritter, ebenfalls ein Friseurmeister, der in der Region tätig ist, das betreffende Haus und übernahm auch den kompletten Mietvertrag. Daraufhin kündigte der Erstmieter den Mietvertrag und eröffnete in derselben Gemeinde unter einer anderen Adresse ein neues Geschäft. Der Käufer verlangt nun vom vormaligen Mieter, es zu unterlassen, im selben Gebiet einen Friseursalon zu betreiben. Dazu sei er laut dem Mietvertrag mit dem alten Eigentümer verpflichtet.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Unterlassungsklage ab. Wettbewerbsklauseln seien nur zulässig, wenn das zeitlich und örtlich notwendige Maß nicht überschritten wird. Dies sei aber hier der Fall gewesen. Eine Wettbewerbsbeschränkung über 10 Jahre sei aber immer zweifelhaft. Im übrigen sei die betreffende Region auch groß genug, um die Konkurrenzsituation nicht über Gebühr zu belasten.
OLG Karlsruhe vom 07.02.2005, Az. 1 U 211/04
Stand: 19.10.2005
