Eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen liegt nicht nur im Interesse des Vermieters.
Sie liegt auch im Interesse des Mieters, denn erfahrungsgemäß führen Betriebskostenabrechnungen zu einer Nachbelastung der Mieter in Form von Nachforderungen. Nur gelegentlich werden in den Abrechnungen Guthaben ausgewiesen. Um eine möglichst niedrige Nachbelastung der Mieter sicherzustellen, ist es sinnvoll, die Vorauszahlungen den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
Allerdings ist die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen an Inhalte und Formalien gebunden.
Im preisfreien Wohnungsbau genügt es für eine entsprechende Anpassung der Vorauszahlungen, wenn das Ergebnis der letzten Betriebskostenabrechnung (Gesamtbelastung) zur Grundlage der Neuberechnung der Vorauszahlungen genommen wird.
Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn über die bisher tatsächlich entstandenen Belastungen weitere Vorauszahlungserhöhungen angestrebt werden. Diese müssen dann einzeln erläutert werden, beispielsweise unter Hinweis auf die vom Rat der Stadt bereits beschlossene künftige Erhöhung der Grundsteuer oder Müllabfuhrgebühren.
Im öffentlich geförderten / preisgebundenen Wohnungsbau gilt Vorstehendes entsprechend.
Aus Gründen äußerster Vorsorge sollte der Vermieter beziehungsweise der Verwalter einige Aussagen über die künftigen Betriebskostenentwicklungen tätigen, um seiner Erläuterungspflicht zu genügen. Insbesondere müssen, wenn der Vermieter Erhöhungen über die abgerechneten Gesamtkosten hinaus durchsetzen will, die Gründe für diese künftige Betriebskostenerhöhungen mitgeteilt werden. Ein Grund hierfür kann beispielsweise die Erhöhung der Müllabfuhrgebühren um sieben Prozent gemäß einem Beschluss der Stadt sein.
Stand: 28.10.2005
