Vertretung der Gesellschafter einer GBR bei Abschluss eines Mietvertrages
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes schloss mit einem Mieter einen auf mehrere Jahre befristeten Mietvertrag ab. Dabei wurde seitens der Gesellschaft nur von einem Gesellschafter unterzeichnet. Unter der Unterschriftenzeile stand der vorgedruckte Text: “für den Vermieter”. Im Gesellschaftsvertrag war die Möglichkeit einer Vertretung der Gesellschafter durch eine Person vorgesehen. Vor Ablauf dieser Frist kündigte der Mieter im Wege der ordentlichen Kündigung und räumte die Mietsache. Er zahlte nach Ablauf der Kündigungsfrist keine Miete mehr.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf schloss sich der Vorinstanz an und wies die Zahlungsklage der Gesellschaft ab. Die Befristungsklausel sei mangels Einhaltung der Schriftform nicht wirksam. Diese werde bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bei einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr grundsätzlich nur dann eingehalten, wenn alle Gesellschafter den Vertrag unterzeichneten. Eine Vertretung durch eine einzelne Person sei nur möglich, wenn der Vertrag einen entsprechenden Vertretungszusatz enthalte. Aus diesem müsse sich eindeutig ergeben, dass die fehlenden Gesellschafter von dem Unterzeichner vertreten worden sei. Der Zusatz “für den Vermieter” sei hierfür nicht ausreichend, weil die Unterzeichnung stets für den Vermieter in Gestalt der Gesellschaft vorgenommen werde.
OLG Düsseldorf vom 02.12.2005, Az. I-24 U 46/05
Stand: 21.02.2006
