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Mietrecht - Vertragsklauseln

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 21.02.2006


Anwendung des § 5 AGBG bei einer unklaren Regelung im Mietvertrag

Ein Vermieter vermietete ein Ladenlokal. Im Mietvertrag steht in § 3 folgende Klausel:

“(1) Das Mietverhältnis beginnt mit Übernahme des schlüsselfertigen Mietobjektes und läuft 12 Jahre …
(2) Der Mieter ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung, die dem Vermieter spätestens 6 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zugehen muß, die Verlängerung des Mietverhältnisses um 5 Jahre zu verlangen (Option). Dieses Recht kann der Mieter dreimal ausüben. Dem Mieter wird ein weiteres Optionsrecht eingeräumt (Vertragsverlängerung um 3 Jahre - Entscheidungsfrist wiederum 6 Monate).
(3) Nach Ablauf der Mietzeit (einschließlich der Optionszeiträume) verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um 5 Jahre, falls es nicht seitens einer Vertragspartei spätestens 12 Monate vor seiner Beendigung beendigt wird.”

Der Mieter machte im Folgenden von dem eingeräumten Optionsrecht keinen Gebrauch. Gleichwohl ist er der Ansicht, dass er das Objekt aufgrund der Klausel des § 3 Abs. 3 17 Jahre lang nutzen kann. Der Vermieter ist demgegenüber der Auffassung, dass diese automatische Verlängerung infolge der Nichtausübung des Optionsrechtes nicht greife.

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht des Mieters an. Es sei im gegebenen Fall unklar, ob der im Abs. 3 geregelte Verlängerungsrecht eigenständig sei oder nicht. Der Wortlaut sei mehrdeutig und eine Berücksichtigung der Interessen führe auch zu keinem klaren Ergebnis. Aufgrund dessen finde § 5 AGBG Anwendung. Die Unsicherheit gehe dabei zu Lasten des Vermieters als dem Verwender der vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen.

BGH vom 14.12.2005, Az. XII ZR 241/03

Stand: 21.02.2006