Anbringung einer Parabolantenne ohne Zustimmung des Vermieters
Eine aus Polen stammende Mieterin lebte in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und brachte auf der Balkonbrüstung eine Parabolantenne an, ohne vorher die Erlaubnis ihres Vermieters eingeholt zu haben. Der Vermieter verlangte daraufhin die Entfernung der Antenne. Dem kam die Mieterin nicht nach. Der Vermieter verklagte die Mieterin daraufhin. Die Mieterin beantragte Klageabweisung und hilfsweise die Genehmigung zum Anbringen einer Satellitenantenne von 55 cm. Das Amtsgericht gab der Klage im vollen Umfang statt und wies die Widerklage ab. Das Landgericht als Berufungsinstanz wies die Berufung der Mieterin zurück, stellte jedoch fest, dass der Vermieter unter bestimmten Umständen zu der Erteilung einer Genehmigung bezüglich der Aufstellung einer Parabolantenne verpflichtet sei. Hierzu müsse u.a. die Aufstellung an einem Ort erfolgen, den der Vermieter bestimmen dürfe. Ferner müsse die Mieterin eine fachgerechte Installation vornehmen und eine Versicherung abschließen.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung des Berufungsgerichtes auf und verwies die Sache dorthin zurück. Es habe der Vermieterin unzutreffend einen Anspruch auf Beseitigung zugebilligt. Zwar müsse eine Parabolantenne fachmännisch angebracht werden, um Gefahren für Dritte auszuschließen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die Mieterin eine fachmännische Installation schlüssig vorgetragen habe. Darüber hinaus komme der Anspruch auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung nur dann in Betracht, wenn der Vermieter mit dem Aufstellen einverstanden gewesen sei. Auf der anderen Seite habe das Berufungsgericht nicht einfach dem Hilfsantrag der Mieterin stattgeben dürfen. Es habe nicht geprüft, ob ein hinreichendes Informationsinteresse der Mieterin bestehe, die bereits über einen Breitkabelanschluss verfüge.
BGH vom 16.11.2005, Az. VIII ZR 5/05
Stand: 14.03.2006
