Keine Räumung nach vollumfänglicher Ausübung des Vermieterpfandrechtes
Ein Mieter geriet in Zahlungsschwierigkeiten und konnte den Mietzins nicht mehr regelmäßig bezahlen. Der Vermieter kündigte den Vertrag und übte am vorhandenen Inventar sein Vermieterpfandrecht aus. Desweiteren verlangt er die “Herausgabe” der Mietsache.
Das Kammergericht Berlin wies die entsprechende Klage ab. Grundsätzlich sei der Mieter verpflichtet, den unmittelbaren Besitz nach Ende eines Mietvertrages an den Vermieter zu übertragen. Voraussetzung für ein solches Verlangen sei in jedem Falle, dass der Mieter das Mietobjekt auch noch “besitze”, dass heißt die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mieträume samt Inventar habe. Im vorliegenden Falle seien vom Vermieter sogar die elektronischen Türverriegelungen ausgetauscht worden, so dass der Mieter gar keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die Räumlichkeiten zu benutzen. Ein Räumungs- bzw. Herausgabeverlangen sei deswegen von vornherein gegenstandslos. Im Übrigen sei es auch rechtlich gar nicht mehr möglich, ein Mietobjekt zu räumen, wenn der Vermieter an allen Sachen sein Vermieterpfandrecht ausgeübt habe.
Kammergericht vom 14.02.2005, Az. 8 U 144/04
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