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Mietrecht - Vermieternachfolge

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 05.12.2005


Nichtzahlen von Miete nach dem Tod des Vermieters.

Eine Mieterin lebte bereits seit 65 Jahren in ihrer Wohnung, als ihr Vermieter verstarb. Bei dem Rechtsnachfolger handelte es sich um eine Erbengemeinschaft. Einer der Erben forderte sie in einem Schreiben auf, die nachfolgenden Mieten auf sein Konto zu überweisen. Er gab dabei an, dass er von der Erbengemeinschaft als neuer Hausverwalter bestellt worden sei. Die Mieterin weigerte sich die Miete an ihn zu zahlen und forderte zunächst den Nachweis bezüglich der Übertragung der Hausverwaltung. Dem kam der betreffende Erbe nicht nach und drohte stattdessen mit der fristlosen Kündigung. Nachdem zwei Mietzahlungen ausgeblieben waren, kündigte er der Mieterin fristlos und verlangte die Räumung der Wohnung.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Mieterin ihre Wohnung nicht zu räumen brauche. Die außerordentliche Kündigung sei rechtswidrig, weil es an einem wichtigen Grund fehle. Die Mieterin sei mit ihren Mietzahlungen nicht in Verzug geraten, weil sie das Unterbleiben nicht zu vertreten habe. Der Rechtsnachfolger hätte aufgrund der unklaren Situation seine Gläubigerberechtigung gegenüber der Mieterin nachweisen müssen. Die Mieterin müsse nicht ermitteln, wer nunmehr ihr Vermieter sei. Vielmehr müsse dieser an sie herantreten und ihr seine Stellung offenbaren. Dabei müsse die Mieterin auch die Gewissheit haben, dass es sich wirklich um den Gläubiger handele. Da dies nicht geschehen sei, sei auch eine ordentliche Kündigung unzulässig, weil sie nicht auf schuldhafte Weise ihre vertraglichen Pflichten verletzt habe.

BGH vom 07.09.2005, Az. VIII ZR 24/05

Stand: 05.12.2005