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Mietrecht - Stromversorgung II

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 25.11.2005


Vermieter darf seinem Mieter nicht einfach den Strom absperren

Ein Vermieter hatte die Belieferung des Mieters mit Energie- und Versorgungsleistungen übernommen. Als der Mieter seine Miete nicht mehr zahlte und die Mietrückstande immer mehr aufliefen, sperrte der Vermieter den Strom ab. Der Mieter verlangte daraufhin vom Vermieter die Fortführung der Belieferung. Als der Vermieter sich weigerte, beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Als das Landgericht dem Begehren des Mieters stattgab, legte der Vermieter hiergegen Berufung ein.

Das Kammergericht wies die Berufung des Vermieters zurück. Dieser sei während eines laufenden Mietverhältnisses nicht zur Einstellung der Stromversorgung berechtigt, wenn der Mieter nicht seine Mietzahlungen entrichte. Der Vermieter könne sich hier grundsätzlich nicht auf das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes berufen.

KG vom 29.08.2005, Az. 8 U 70/05

Stand: 25.11.2005