Auch beim Schuldbeitritt ist zuweilen die Schriftform zu wahren
Als der Hauptmieter gegenüber seiner Vermieterin seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkam und mit seinen Mietzahlungen in Verzug geriet, verlangte die Vermieterin auch von der Untermieterin die Zahlung der ausstehenden Miete. Sie sei ebenfalls zur Zahlung verpflichtet im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung, weil sie in einem Telefonat sowie in einem Schreiben einen Schuldbeitritt erklärt habe. In dem Schreiben teilte die Untermieterin mit, dass ein Dauerauftrag für die Mietzahlung eingerichtet worden sei. Ferner habe sie zusammen mit dem Hauptmieter einen weiteren Dauerauftrag für die rückständigen Mietschulden eingerichtet, welcher zusammen mit der Miete an die Vermieterin ausgezahlt werden solle.
Das Oberlandesgericht Naumburg wies die Klage der Vermieterin gegen die Untermieterin ab. Aus einem Untermietverhältnis ergebe sich kein Zahlungsanspruch gegenüber der Vermieterin. Darüber hinaus brauche nicht geklärt werden, ob die Untermieterin einen Schuldbeitritt erklärt habe. Dieser würde nämlich im vorliegenden Fall der Schriftform bedürfen. Dies ergebe sich daraus, dass bei dem Abschluss eines Mietvertrages über ein Jahr ein Schriftformerfordernis für den eigentlichen Mieter bestehe, um ihn vor dem übereilten Abschluss zu bewahren. Die Untermietern sei bei der Unterzeichnung eines Schuldbeitrittes ebenso schutzwürdig. Eine mündliche Erklärung reiche erst recht nicht aus.
OLG Naumburg vom 01.03.2005, Az. 9 U 111/04
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