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Mietrecht - Rückgabezustand

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Rückgabezustand

Nutzungsentschädigung bei Rückgabe eines heruntergekommenen Grundstückes

Ein Mieter gab das gemietete Grundstück in einem heruntergewirtschafteten Zustand zurück. Er ließ u.a. einen Traktor, einen PKW und einige Maschinen zurück. In den Räumlichkeiten befanden sich noch ein Holzpferd, weiterer Schrott und anderer Kleinkram sowie ein großer Tresor mit einem Gewicht von 600 kg. Der Vermieter fordert von dem Mieter Nutzungsentschädigung, weil er das Grundstück in diesem Zustand nicht weiter vermieten könne.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte sich auf die Seite des Vermieters. Zwar komme der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung grundsätzlich auch dann nach, wenn sich die Mietsache in einem nicht vermietbaren Zustand befinde. Anders sei dies jedoch dann, wenn er dort schwere Gegenstände zurücklasse, die sich kaum beseitigen ließen. Dies gelte vor allem dann, wenn dadurch ein hoher Kostenaufwand entstehe. Davon sei vor allem bei der Beseitigung des Tresors auszugehen. Darüber hinaus dürfe der Vermieter auch bei einem erheblichen Renovierungs- und Reparaturbedarf den Mieter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

OLG Düsseldorf vom 12.10.2005, Az. I-24 U 147/04

Stand: 01.01.2080