Rückgabetermin
Umfang der Nutzungsentschädigung bei Vorenthalten der Mietsache
Eine Vermieterin kündigte ihrer Wohnungsmieterin mit einem Schreiben vom 28.01.2003 das Mietverhältnis zum 30.04.2003. Die Rückgabe der Mietsache erfolgte am 15.05.2003. Die Vermieterin verlangte nunmehr die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den gesamten Monat Mai 2003. Das Berufungsgericht sprach die Nutzungsentschädigung lediglich für die erste Monatshälfte zu. Hiergegen legte die Vermieterin Revision ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Berufung der Vermieterin zurück. Dieser stehe ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 546 a Abs. 1 BGB nur für die Zeit bis zur Rückgabe der Mietsache zu. Die Vermieterin dürfe nur für den Zeitraum der Vorenthaltung bis zum 15.05.2003 eine Entschädigung verlangen. Sofern ihr durch die verspätete Vermietung ein weiterer Schaden entstanden sei, könne sie diesen nach § 546a Abs. 2 BGB geltend machen.
BGH vom 05.10.2005, Az. VIII ZR 57/05
Stand: 06.12.2005
