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Mietrecht - Rückgabe der Mietsache

Publiziert von:
Rechtsanwalt Jörg Wagner
am 17.10.2005

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Wann, an wen, in welcher Art und Weise ist die Mietsache zurückzugeben und welche Folgen kann eine nicht ordnungsgemäße Rückgabe haben?

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Ob die Beendigung des Mietverhältnisses auf einer Kündigung, dem Zeitablauf oder einem zwischen den Mietparteien geschlossenen Aufhebungsvertrag beruht, ist dabei unerheblich.

Die Rückgabe der Mietsache (zum Beispiel einer Wohnung) hat grundsätzlich an den Vermieter zu erfolgen.

Möglich ist eine Rückgabe auch an einen Vertreter des Vermieters. Als Vertreter kommen dabei Hausverwaltungen mit entsprechender Vollmacht in Betracht. Eine Rückgabe der Wohnung an den Hausmeister des Objektes wird nur dann möglich sein, wenn er durch den Vermieter mit einer Vollmacht legitimiert wurde

Der Rückgabeanspruch des Vermieters wird bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig.

Infolgedessen hat der Mieter nach herrschender Rechtsprechung die Rückgabe der Mietsache am letzten Tag der Mietzeit vorzunehmen. Fällt der letzte Tag der Mietzeit auf einen Sonn- oder Feiertag beziehungsweise auf einen Sonnabend, so wird der Räumungsanspruch erst am nächsten Werktag fällig.

Häufig stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob der Mieter die Wohnung vor Ablauf der Mietzeit zurückgeben kann. Hierzu ist auszuführen, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, die Mietsache vor Ablauf der Mietzeit zurückzunehmen.

Seiner Rückgabeverpflichtung kommt der Mieter nur nach, wenn er dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache einräumt. Das heißt, dass es nicht ausreichend ist, wenn der Mieter die Wohn– und Haustürschlüssel in den Briefkasten einwirft, da es in einem solchen Fall an der Mitwirkung des Vermieters mangelt. Anders kann der Fall liegen, sofern der Vermieter den Besitz an der Mietsache einnimmt, indem er die Schlüssel entgegennimmt, nachdem der Mieter den Besitz an der Wohnung aufgegeben hat.

Hat der Mieter die Mietsache mit Einrichtungen oder Inventar versehen, erfüllt er seine Rückgabepflicht nur, wenn er die Einrichtungen und das Inventar beseitigt.

Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter für den Einbau die Zustimmung erteilt hat. Der Zustand der Mietsache selbst spielt für die Rückgabe keine Rolle. Eine Rückgabe ist auch gegeben, wenn sich die Mietsache in verschlechtertem oder beschädigtem Zustand befindet oder die Wohnung nicht vollständig geräumt ist. Diesbezüglich kann der Mieter einem Schadenersatzanspruch des Vermieters wegen Pflichtverletzung ausgesetzt sein.

Eine Rückgabe ist hingegen nicht erfolgt, wenn der Vermieter die Wohnung wegen der zurückgelassenen Sachen oder der noch vorhandenen Einrichtungen nicht nutzen kann. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach und zahlt auch keinen Mietzins beziehungsweise keine Nutzungsentschädigung mehr, bleibt dem Vermieter nur die Möglichkeit seinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe durch Erhebung einer Klage durchzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel der Aufenthaltsort des Mieters nicht bekannt sein sollte.

Er muss in einem solchen Fall Klage auf Räumung und Herausgabe erheben, wobei die Klageschrift gegebenenfalls öffentlich zugestellt werden muss.

Selbsthilfe darf der Vermieter in diesen Fällen nicht ausüben.

Stand: 17.10.2005