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Mietrecht - Renovierungspflicht II

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Rechtszentrum
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Schönheitsreparaturen auch ohne Fristenplan

Der Mieter lebte seit etwa 45 Jahren in seiner Mietwohnung. Nach dem Inhalt des Mietvertrages sei er zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Die betreffende Klausel enthielt keinen Fristenplan. Nachfolgend forderte sein Vermieter ihn zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf. Als er dem nicht nachkam, holte der Vermieter das Angebot einer Fachfirma ein. Diese berechnete einen Aufwand in Höhe von 13.377,24 Euro. Der Vermieter forderte vom Mieter die Zahlung dieses Betrages. Dieser weigerte sich.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter im Recht sei. Der Mieter sei bei einer solchen Vereinbarung auch ohne Fristenplan zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, sofern ein objektiver Renovierungsbedarf bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. Es sei hierfür nicht erforderlich, dass die Substanz der Wohnung gefährdet sei.

BGH vom 06.04.2005, Az. VIII ZR 192/04

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