Renovierungspflicht I
Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung
Die Mieter mieteten zunächst eine 4-Zimmer Wohnung an, die sie im unrenovierten Zustand übernahmen. Einige Jahre später mieteten sie weitere Räume hinzu. Der nunmehr abgeschlossene Formularmietvertrag enthielt eine Klausel, wonach der Mieter zu der Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei. Er habe je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung die jeweiligen Arbeiten durchzuführen. Die Reparaturen seien “im allgemeinen” in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre und in den anderen Nebenräumen alle 7 Jahre erforderlich. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses forderte der Vermieter die Durchführung. Als die Mieter dem nicht nachkamen, verlangte er Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Die Mieter seien hier zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen, weil die Klauseln nicht nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam gewesen seien. Auch bei der Übernahme einer unrenovierten Wohnung dürfe diese Pflicht durch einen Formularmietvertrag dem Mieter aufgebürdet werden. Dies setze lediglich voraus, dass sie unabhängig vom Beginn des Mietvertrages an einen objektiv bestehenden Mietbedarf anknüpfe. Die Klauseln dürften zudem keine starre Fristenregelung enthalten. Beides sei vorliegend gegeben. Es handele sich um keine derartige Fristenregelung, weil die genannten Fristen nur “im allgemeinen” gelten würden. Von daher seien Abweichungen im Einzelfall zulässig.
BGH vom 09.03.2005, Az. VIII ZR 17/04
Stand: 01.01.2080
