Schadensersatz bei nicht geschuldeter unsachgemäßer Renovierung.
Ein Mieter war nach dem Inhalt des Mietvertrages erst nach einer Mietdauer von über sechs Monaten zu der Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Aufgrund von Zahlungsverzuges wurde ihm bereits nach einigen Monaten fristlos gekündigt. Dies führte dazu, dass das Mietverhältnis vor dem Ablauf der Renovierungsfrist beendet wurde. Gleichwohl renovierte der Mieter die Wohnung. Er strich u.a. die Wände eines der Räume mit gelber Farbe und versah sie mit einem auffälligen braunen Muster. Dabei verschmierte er versehentlich eine Zimmertüre mit braunen Farbklecksen und überschmierte die Türrahmen zum Teil mit der Wandfarbe. Darüber hinaus strich der Mieter die Wände eines Zimmers mit einer roten Farbe, die kaum zu übersehen war. Ohne Rücksprache mit seinem Vermieter entfernte er schließlich eine Fußleiste und beschädigte ein paar Styroporplatten, die sich an der Decke eines Zimmers befanden.
Das Kammergericht entschied, dass der Vermieter sich das nicht gefallen lassen muss und sprach ihm Schadensersatz zu. Der Mieter habe durch die Art und Weise, wie er die Renovierung durchgeführt habe, den Zustand der Mietsache erheblich verschlechtert. Der Vermieter könne die Wohnung in diesem Zustand nicht mehr vermieten, ohne zuvor eine erneute Renovierung vorzunehmen. Durch diese “Verschlimmbesserung” habe der Mieter gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag verstoßen. Dabei komme ihm nicht zugute, dass er zu der Durchführung von diesen Arbeiten gar nicht verpflichtet gewesen sei. Zu bedenken sei, dass ein braunes Farbmuster auf den Wänden nicht dem üblichen Geschmack eines nachfolgende Mieters entspreche und sich die verwendeten Farbtöne kaum entfernen ließen. Der Mieter hätte stattdessen Pastelltöne verwenden sollen.
KG vom 09.06.2005, Az. 8 U 211/04
Stand: 16.09.2005
