Pflichten des Mieters bei Rückgabe einer Mietsache nach einem Brand
Ein Mieter hatte bei seinem Vermieter ein Ladenlokal gemietet. Er betrieb in diesen Räumlichkeiten ein Textil- und Haushaltswarengeschäft. Nachdem der Mieter rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden war, kam er dem nicht nach. Gleichwohl ließ der Vermieter ihn gewähren und leitete keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ein. Nach etwa einem Jahr wurde die Einrichtung durch einen Brand zerstört. Der Vermieter verlangte nunmehr die Entfernung der verkohlten Einrichtungsgegenstände. Dem kam der Mieter jedoch nicht nach. Er ist der Ansicht, dass er hierzu wegen der Zerstörung der Mietsache nicht verpflichtet sei und er die Mietsache ja nicht vorenthalte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies zunächst darauf hin, dass die Auffassung des Mieters so nicht richtig sei. Generell müsse ein Mieter auch im Falle einer Zerstörung der Mietsache durch einen unverschuldeten Brand die Brandreste entfernen, um seiner Räumungspflicht nachzukommen. Er sei nämlich verpflichtet, sein eingebrachtes Inventar wieder mitzunehmen. Gleichwohl bestehe im vorliegenden Fall kein Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, weil er an der Mietsache gar nicht mehr ernsthaft interessiert sei. Dies ergebe sich daraus, dass er trotz eines rechtskräftigen Räumungstitels über längere Zeit keine Zwangsvollstreckung eingeleitet habe.
OLG Düsseldorf vom 01.12.2005, Az. I-10 U 74/05
Stand: 21.02.2006
