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Mietrecht - Nebenkostenverordnung

Publiziert von:
RA Andreas Dolny
am 03.11.2005


Seit 1. Januar 2004 gilt die neue Betriebskostenverordnung (BtrKV). Sie regelt, was rechtlich unter dem Begriff der Betriebskosten zu submieren ist.

Umgangssprachlich sind mit Betriebskosten die Nebenkosten gemeint, die ein Mieter für seine Wohnung bezahlen muss. Die neue Verordnung ermöglicht es dem Vermieter, mehr als bisher abzurechnen. Doch keine Angst: Wenn Ihr Vermieter jetzt mehr als bisher abrechnen möchte, haben Sie gute Karten.

Denn erstens gilt die neue Betriebskostenverordnung nur für öffentlich geförderte, im Volksmund Sozialwohnungen genannte, Immobilien - und zweitens sind rückwirkend zunächst kaum Änderungen Ihres Mietvertrages möglich.

Die Verordnung gilt für alle Verträge, die seit Januar 2004 abgeschlossen werden. Soll ein Vertrag rückwirkend geändert werden, muss der Vermieter das mit dem Mieter gemeinsam einvernehmlich, häufig in Schriftform, beschließen. Nur so läßt sich der Mietvertrag ändern. Ist der Mieter mit der Änderung nicht einverstanden, bleibt dem Vermieter nur die Möglichkeit, ihm zu kündigen - und dies ist gar nicht so einfach möglich!

In Verträge ab 2004 sollten die einzelnen Betriebskosten-Posten aufgenommen werden.

Dann weiß der Mieter genau, was er bezahlen muss. Ratsam ist es eine Kopie der Verordnung an den Mietvertrag als Anlage anzuhängen. Schließlich hätten viele Mieter von der neuen Regelung noch nichts gehört.

Nach der neuen Verordnung müssen Mieter für einige Kosten mehr als bisher aufkommen. So kann der Vermieter jetzt 

  • die Kosten für die Zähler-Eichung der Wasser- und Heizungsversorgung,
  • die Ausgaben für den Betrieb eines Müllkompressors, einer Absaugeanlage, des Müllschluckers und der Müllmengenerfassungsanlage

veranschlagen. Hinzu kommen die Kosten für die Berechnung und Aufteilung der genannten Kosten. Auch eine Elementarschädenversicherung, die zum Beispiel gegen Hochwasser schützt, kann jetzt umgelegt werden. Bisher war es nur die Gebäude-Versicherung gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, eine Glasversicherung, die Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug. Außerdem ist jetzt auch die Weiterleitungsgebühr im Kabelnetz umlegbar. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten können nach wie vor nicht abgerechnet werden.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen hat die Betriebskostenverordnung als PDF-Dokument ins Internet gestellt, einsehbar unter www.bmvbw.de. Geben Sie einfach dort unter Suche das Stichwort: „BetrKV“ ein. Die Betriebskostenverordnung finden Sie unter Artikel 2 des dann angezeigten Dokumentes.

 

Stand: 03.11.2005