Nachträglicher Wegfall von Eigenbedarf und Räumungsanspruch des Vermieters
Ein Vermieter kündigte seinem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs. Er begründete dies damit, dass er die Wohnung für seine Schwiegermutter benötige. Der Mieter weigerte sich auszuziehen. In der Folgezeit verklagte der Vermieter den Mieter auf Räumung der Wohnung. Der Räumungsrechtsstreit zog sich etwa 1 ½ Jahre hin und endete zugunsten des Vermieters. Der Mieter zog erst nach Ablauf der vom Gericht festgelegten Räumungsfrist aus. Nachdem der Mieter erfahren hatte, dass kurz vor Ablauf der Räumungsfrist die Schwiegermutter des Vermieters verstorben war, verklagte er diesen auf Schadensersatz in Höhe von 13.407,75 Euro. Er war der Ansicht, dass der Vermieter ihn über den Tod der Schweigermutter habe in Kenntnis setzen müssen.
Der Bundesgerichtshof wies in letzter Instanz die Klage des Mieters ab. Der Vermieter habe den Mieter nicht auf den Tod der Schwiegermutter hinweisen müssen, weil dieser nach wie vor zur Räumung verpflichtet sei. Der Wegfall des Kündigungsgrundes des Eigenbedarfs führe nur dann zu einem Wegfall des Räumungsanspruches des Vermieters, wenn er bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten sei. Hingegen spiele weder der Zeitpunkt der Rechtskraft des Räumungsrechtsstreites, noch der Auszug des Mieters eine Rolle. Dies ergebe sich aus einer angemessenen Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter. Der Mieter könne sich nur bis zu dem Ablauf der Kündigungsfrist auf sein eigentumsgleiches Bestandsinteresse als Besitzer der Wohnung berufen. Der Gesetzgeber wolle den Mieter nach diesen Zeitpunkt nicht mehr vor einem nachträglichen Wegfall schützen. Ansonsten würden die Mieter dazu verleitet, die Räumung der Wohnung durch einen jahrelangen Rechtsstreit zu verzögern.
BGH vom 09.11.2005, Az. VIII ZR 339/04
Stand: 12.01.2006
