Mietrecht - Mietwucher? Vertrag nichtig?
Publiziert von:
Joachim Höhl
am 24.01.2005
Weitere Publikationen:
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Mietvertrag hinfällig (nichtig) wegen Wuchermiete? Wenn es um die Miethöhe von Gewerbeeinheiten geht, können Vermieter nun eher mal aufatmen und ...
... deren Mieter sind in manchen Fällen um eine Hoffnung ärmer.
Vielfach versuchten Mieter in der Vergangenheit, sich mit dem Vorwurf, die Miete sei unverhältnismäßig hoch und der Vertrag deshalb sittenwidrig und damit nichtig, aus dem Vertrag zu stehlen. Bislang hatte die Rechtsprechung bundesweit nahezu schematisch darauf abgestellt, dass dem Vermieter bei einer Überschreitung der üblichen Miete um (knapp) 100 Prozent gleichsam automatisch eine verwerfliche Gesinnung unterstellt werden könne, mit der Folge, dass der Mietvertrag nichtig ist.
Für Gewerberaummietverträge hat dem nun aber der Bundesgerichtshof (BGH) einen Riegel vorgeschoben. Was bei Wohnraummieten auch weiterhin vermutet werden darf, kann bei Gewerbemietverträgen nun nicht mehr ohne Weiteres unterstellt werden.
So weist der BGH darauf hin, dass es für Vermieter gerade bei Gewerbemieten nicht selten sehr schwierig sei, sich einen Überblick über den regional üblichen Mietzins zu verschaffen. Nur wenn dem Vermieter vorgehalten werden kann, er habe sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, es liege ein auffälliges Missverhältnis vor, ist ihm die, für ein sittenwidriges Rechtsgeschäft erforderliche, verwerfliche Gesinnung zu unterstellen. Diese Rechtsprechung führt zu erheblichen Beweisproblemen für den Mieter und damit zu nur schwer kalkulierbaren Prozesskostenrisiken.
Urteil des BGH vom 14.07.2004, XII ZR 352/00
Stand: 24.01.2005
