Im Mietrecht werden von den Mietern immer wieder gravierende Fehler bekannt, die darauf beruhen, dass sie an ...

... das Erinnerungsvermögen Dritter (zum Beispiel Mitarbeiter des Vermieters) zu viel Hoffnung knüpfen.

Wer in seiner Wohnung Mängel feststellt, muss sich vor Augen halten, dass er für diese Feststellungen in der Regel die Beweislast tragen wird. Dies gilt einerseits für das Vorliegen der Mängel überhaupt und andererseits für die Anzeige dieser Mängel bei dem Vermieter, da dieser durch die Mitteilung des Mieters in die Lage versetzt werden muss, die Mängel abzustellen. Auch kann sich der Mieter durch das Unterlassen der Anzeige von Mängeln schadenersatzpflichtig machen.

Eine Mietminderung kann vor Anzeige des Mangels üblicherweise nicht geltend gemacht werden, sondern erst ab dieser.

Auch darf der Mieter nicht längere Zeit vorbehaltlos die Miete während des Bestehens von Mängeln zahlen, da sein Recht zur Mietminderung verfällt, wenn er in Kenntnis der Mängel die Miete ohne Einschränkungen zahlt. Zur großen Überraschung kann sich der Mieter einerseits später im Prozess nicht mehr genau daran erinnern, wann (beispielsweise an welchem Tag) er die Mängel dem Vermieter (welchem Mitarbeiter?) mitteilte. Dementsprechend sieht es beim Vermieter aus, der sich oft nicht an eine derartige Anzeige erinnern kann (oder will?).

Daher muss der Mieter zunächst erst einmal seine “Hausaufgaben machen”, indem er die Mitteilung der Mängel dokumentiert.

Entweder schickt er ein entsprechendes Einschreiben mit Rückschein oder Einwurfeinschreiben an den Vermieter beziehungsweise lässt sich beim Vermieter auf einer Kopie den Eingang des Schreibens bestätigen. Andere Möglichkeiten sind, sich genau Stichpunkte aufzuschreiben, gegebenenfalls in seinem Kalender (Zeugen mit Vor- und Zunamen sowie ladungsfähiger Adresse!), und die Einzelkostenabrechnung seines Telefondienstbetreibers aufzuheben (dies ist aber schon ein Notnagel!).

Da ist auch schnell guter Rat teuer und man sollte nicht versäumen, das Problem so schnell wie möglich mit seinem Berater (Rechtsanwalt oder Verein) zu erörtern.

Stand: 09.04.2005