Eigentümerwechsel ist wichtig bei Schadenersatz wegen Mängeln
Ein Mieter zeigte einen Mangel in der Wohnung an und setzte eine Frist zur Beseitigung. Dies wurde verweigert. Daraufhin zahlte der Mieter den Mietzins nicht mehr in voller Höhe. Zwischenzeitlich wurde das Mietobjekt veräußert. Der alte Eigentümer verlangt nun die Zahlung des ausstehenden Mietzinses. Der Mieter seinerseits verlangt den Ersatz der Kosten für den eingeschalteten Rechtsanwalt vom alten Eigentümer.
Der Bundesgerichtshof urteilte zugunsten des alten Eigentümers. Die Ansprüche des Mieters wegen der Nichtbeseitigung des Mangels seien erst nach dem Eigentümerwechsel vor einem Gericht geltend gemacht worden. Dementsprechend könnte dieser Sachverhalt nur gegen diesen neuen Eigentümer vorgebracht werden. Im Verhältnis zum alten Eigentümer würde dies keine Rolle mehr spielen. Daher sei der Mietzins in voller Höhe vom Mieter auszugleichen.
BGH vom 09.02.2005, Az. VIII ZR 22/04
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