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Mietrecht - Mieterwechsel

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Rechtszentrum
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Mieterwechsel muss in der Regel beurkundet werden

Ein Kaufmann mietete im Jahre 1997 Gewerberäume an. Im Mietvertrag war vereinbart, dass ein Mieterwechsel stattfinden könne, wenn der ursprüngliche Mieter dies anzeige und keine Bedenken in der Person des neuen Mieters bestünden. Ende 1997 zeigte der Kaufmann schriftlich an, dass er eine GmbH gegründet habe und diese ab Anfang 1998 die neue Mieterin sei. Der Vermieter antwortete, dass „die Änderung vorgemerkt“ sei. In den Jahren 1997 und 1998 wurde der Mietzins nur sehr unregelmäßig gezahlt. Der Vermieter verklagte den Kaufmann auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses für das Jahr 1998. Dieser lehnte ab, Mieter sei nur die GmbH.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt. Der Kaufmann sei auch im fraglichen Zeitraum noch Mieter des Objektes gewesen. Für einen Mieterwechsel hätte nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Urkunde gefertigt werden müssen, die auf den ursprünglichen Mietvertrag ausdrücklich Bezug nimmt. Die bloße Anzeige, die der Kaufmann an die Vermieter übermittelte, reiche dazu nicht aus.

BGH vom 16.02.2005, Az. XII ZR 162/01

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