Rückzahlungsanspruch bei einseitigem Mieterhöhungsrecht.
Die Vermieter schlossen mit ihrem Mieter einen Mietvertrag ab, der folgende Klausel enthielt: “Für sonstige Mieterhöhungen gelten die gesetzlichen Vorschriften und Fristen. Die Vermieter behalten sich vor, die Miete alle 2 Jahre zu prüfen u. evtl. neu festzulegen.” Im Folgenden verlangte der Vermieter mehrmals im Abstand von zwei Jahren eine höhere Miete. Das erste Schreiben enthielt folgenden Wortlaut: “Ihre letzte Mieterhöhung war zu....Nach dem Mietspiegel vom....werde ich die Mieten neu festlegen...” Etwa zwei Jahre später erhielt der Mieter folgendes Schreiben: “Ihr letzter Mietaufschlag war zum .....der neuen Mieterhöhung liegt der Mietspiegel vom...zugrunde. Ab .... ist der Euro alleiniges Zahlungsmittel...Ich bitte sie, Ihren bestehenden Bankauftrag zum....entsprechend zu ändern.” Der Mieter leistete dem jedes Mal Folge. Er verlangt nachträglich Rückzahlung des erhöhten Anteils der Miete.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Mieter einen Rückzahlungsanspruch besitzt. Der Vermieter habe die Miete insoweit ohne rechtlichen Grund erhalten. Die Klausel im Mietvertrag enthalte ein einseitiges Mieterhöhungsrecht des Vermieters. Dieses verstoße gegen § 10 Abs. 1 MHG, weil hierdurch der Mieter gegenüber einem herkömmlichen Mieterhöhungsbegehren benachteiligt werde. Hierin liege kein Angebot auf den Abschluss einer Mieterhöhungsvereinbarung. Diese zeichne sich nämlich dadurch aus, dass der Mieter freiwillig zustimme. Hiervon könne vorliegend keine Rede sein, weil der Mieter davon ausgehen musste, dass er zu der erhöhten Zahlung verpflichtet sei.
BGH vom 20.07.2005, Az. VIII ZR 199/04
Stand: 12.10.2005
