Mietereinweisung
Kein Schadenersatz bei Mietereinweisung durch Ordnungsamt.
Eine Vermieterin aus Schleswig-Holstein hatte ihre Eigentumswohnung an eine Familie vermietet. Nachdem sie den Mietern wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt hatte, wies das Ordnungsamt der betreffenden Gemeinde im Einvernehmen mit der Vermieterin die Mieter gegen Entrichtung einer monatlichen Nutzungsvergütung in die Wohnung ein. Als diese nach etwa einem Jahr auszogen, verlangte die Vermieterin von der Gemeinde eine Entschädigung für Schäden, welche die Mieter nach ihrer Einweisung in der Wohnung angerichtet hätten.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage in letzter Instanz ab. Der Vermieterin stehe einmal kein Entschädigungsanspruch als Nichtstörer nach § 220 des schleswig-holsteinischen Landesverwaltungsgesetzes zu. Es fehle an einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Einweisung und den entstandenen Schäden. Darüber hinaus könne sie sich auch nicht auf das Bestehen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses berufen. Diese Sonderbeziehung begründe nämlich keine Verpflichtung der Behörde zu einer ordnungsgemäßen Nutzung. Nicht die Ordnungsbehörde, sondern der Obdachlose erhalte das Recht zur Nutzung der Wohnung eingeräumt.
BGH vom 12.12.2005, Az. III ZR 148/05
Stand: 14.03.2006
