Mietrecht - Maklergebühren
Publiziert von:
RAiin Anja Varduhn
am 17.10.2005
Der Gebührenanspruch eines Wohnraummaklers
Ein Makler kann nur dann Provision beanspruchen, wenn er entweder die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachweist (durch Benennen einer konkreten Wohnung, Name und Adresse des Vermieters) oder zwischen den Parteien vermittelnd tätig wird. Außerdem muss klargestellt sein, welche Person die Provision zu zahlen hat (Vermieter oder Mieter). Bleibt dies unklar, ist kein Maklervertrag zustande gekommen.
Im Anschluss daran muss auch der Vertrag tatsächlich zustande kommen. Handelt es sich lediglich um die Fortsetzung, Verlängerung oder Erneuerung eines Mietvertrages, ist keine Provision zu zahlen.
Höhe der zulässigen Provision
Bei einer Wohnungsvermietung darf die zu zahlende Provision maximal zwei Nettomieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen. Ist eine Warmmiete vereinbart, wird diese zugrunde gelegt.
Die Provisionszahlung ist ausgeschlossen, wenn…
- der Makler Eigentümer ist,
- der Makler Verwalter (Sondereigentumsverwalter) ist,
- der Makler Vormieter ist,
- der Makler Vermieter ist,
- der Makler an der Eigentümergesellschaft, Verwaltungsgesellschaft oder Vermietergesellschaft wirtschaftlich beteiligt ist,
- der Eigentümer, Verwalter Vermieter am Maklerunternehmen beteiligt ist oder
- bei öffentlich gefördertem Wohnraum während des Belegungsrechts.
Bei Inseraten der Wohnungsvermittlung (sofern nicht privat vermietet wird) ist zwingend erforderlich,
- dass der Nachname des Maklers beziehungsweise die Firma angegeben ist,
- dass ein Provisionshinweis erfolgte,
- dass die zu zahlende Nettomiete angegeben wird (bei Warmmiete ist diese anzugeben) und
- dass ein Hinweis auf zu zahlende Nebenkosten erfolgt ist, wobei die Angabe der Höhe nicht zwingend genannt werden muss.
Eine entgegen dieser Verbote eingeforderte Provision kann durch den Mieter innerhalb von drei Jahren zurückverlangt werden.
Stand: 17.10.2005
